Feuerbrandsituation in NÖ, Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“

Dienstag, 17. April 2018

Das Amt der NÖ Landesregierung übernimmt wieder einen Teil der Kosten der Feuerbrandbekämpfung für das Jahr 2018.

Allgemeines zur Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“:

 Die Pflanzenseuche wird durch das Bakterium Erwinia amylovora hervorgerufen. Große wirtschaftliche Schäden – vor allem an Apfel- und Birnbäumen, (Streuobstbäume, Intensivobstbauflächen) sowie an bestimmten Ziergehölzen – alle aus der Familie der Rosengewächse – werden verursacht.

Feuerbrand ist eine gefährliche Pflanzenkrankheit, für Mensch und Tier besteht aber keine Gefahr! Die leicht übertragbare Krankheit wurde als Quarantänekrankheit eingestuft und unterliegt deshalb

der MELDEPFLICHT eines jeden Gemeindebürgers!!!

Die NÖ Pflanzenschutzverordnung (LGBl. Nr.: 6130/1-9) regelt die Maßnahmen zur Feststellung und Verhinderung der Ausbreitung und der Bekämpfung des Feuerbrandes.

•   NÖ Pflanzenschutzverordnung § 23 Meldepflicht:

Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken haben bereits den Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister (§14 Abs. 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978; Pflanzenschutz - verordnung LGBl. 6130) anzuzeigen. Dieser hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er (der Feuerbrand-Beauftragte der Gemeinde) den nächstgelegenen Feuerbrand-Sachverständigen sowie die NÖ Landes- Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren. Der Feuerbrand- Sachverständige klärt in der Folge den Verdacht ab   bei einem bestätigten Auftreten werden von diesem die Maßnahmen festgelegt.

•   NÖ Pflanzenschutzverordnung § 25:

Wird      das       Vorhandensein      des       Schadorganismus       bestätigt,       legt       die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km  um die Befallsstelle eine Befallszone fest.

Seit Juli 2010 gibt es in NÖ ein gesetzlich verankertes Auspflanzverbot für Wirtspflanzen in Befallszonen (wird im Umkreis von 3 km um einen Befallsherd festgelegt). In dieser Zone gilt ein Auspflanzverbot für Feuerbrandwirtspflanzen. Ausgenommen davon sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:

 •    Cydonia (Quitte)

•    Malus (Apfel)

•    Mespilus (Mispel)

•    Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische

Weinbirne, Zitronengelbe)

•    Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)

•    Aronia (Apfelbeere)

 Die Feuerbrandbekämpfungsstruktur gliedert sich in folgende 3 Bereiche:

 1. Feuerbrand-Beauftragter der Gemeinde:  Bei Verdacht wenden Sie sich bitte an den Feuerbrand-Beauftragten der Stadtgemeinde Herrn Günter Pokorny Tel. 0664/4000 790.

 2. Feuerbrand-Sachverständiger:  klärt den Befall ab, schreibt Maßnahmen vor und schult gegebenenfalls den Pflanzenbesitzer, Kontrolle der Maßnahmendurchführung

 3. Pflanzenbesitzer:  führt – nach Einschulung durch den Sachverständigen – die Ausschnitt– und Rodungsmaßnahmen sowie die Entsorgung des befallenen Materials unter strengen Desinfektionsmaßnahmen durch

oder beauftragt den Maschinenring mit den gesetzten Maßnahmen. In diesem Fall wird, vorbehaltlich Genehmigung, die Hälfte der anfallenden Kosten vom Land NÖ getragen.

Weiters weisen wir darauf hin, dass für die Abklärung durch den FB-Sachverständigen inkl. der eventuell notwendigen Probenziehung das Land NÖ auch heuer wieder die Kosten übernehmen wird (ausgenommen Magistrate).

 Entschädigungszahlungen

Das Amt der NÖ Landesregierung kann für auf Grund von Feuerbrand gerodete Obstbäume, die dem Erwerb dienen (keine Entschädigung für Hausgartenbesitzer) eine Entschädigung von € 25,- pro ordnungsgemäß gerodeten Baum bezahlen. Es werden nur Beträge ab 75 €  ausbezahlt, und die betroffenen Bäume müssen wieder nachgepflanzt werden (es können auch andere Obstgehölze nachgepflanzt werden). Das Entschädigungsansuchen muss bis spätestens 31.10. dieses Jahres bei der NÖ Landesregierung eingelangt sein. 


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